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auf dieser Seite finden Sie alle aktuellen Beiträge rund um das Thema Familienrecht:
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Die Coronazahlen in Deutschland steigen derzeit rasant an. Auch Kinder sind betroffen. Derzeit gibt es noch keinen Impfstoff für Kinder ab fünf Jahren. Auf europäischer Ebene wird die Zulassung des Impfstoffs von BioNTech geprüft. In der Bundesrepublik wird sich die Stiko, also die Ständige Impfkommission, sehr zeitnah dazu äußern. Es ist davon auszugehen, dass auch in Deutschland Impfstoffe für die Kinder ab fünf Jahren zugelassen und empfohlen werden. Nach jetzigem Stand stehen die Impfstoffe ab dem 20.12.2021 auch für die Kinder bereit.
Die Politik orientiert sich bei ihren Entscheidungen an den Aussagen der Wissenschaft. Genauso handhabt es auch die Rechtsprechung.
Sind sich sorgeberechtigte Eltern bei der Impfung ihrer Kinder nicht einig, handelt es sich um ein sorgerechtliches Problem, welches im Zweifel von den Familiengerichten entschieden werden muss.
Die bisherige Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (Frankfurt und München) ist einhellig. Sind sich die Eltern über die Impfung nicht einig, schaut das Gericht welche Empfehlungen die Stiko abgibt. Bei Corona wird es höchstwahrscheinlich so sein, dass die Empfehlung ausgesprochen wird, auch Kinder ab 5 Jahren mit einem speziellen Impfstoff für die Kinder, impfen zu lassen, womit die Entscheidung des Gerichts damit vorgegeben ist.
Das Gericht wird diese Frage anhand von § 1628 BGB regeln. Danach wird eine einzelne sorgerechtsrelevante Entscheidungsbefugnis, in dem Fall das Impfen des Kindes, auf einen Elternteil übertragen, wenn sich die Eltern über diese spezielle sorgerechtsrelevante Frage nicht einigen können.
Das Gericht greift also nicht in das Sorgerecht eines Elternteils in Gänze ein, sondern regelt nur diesen speziellen Einzelfall. Eine andere Einzelfallentscheidung könnte die Wahl der weiterführenden Schule sein oder eine OP des Kindes oder eine Beschneidung eines Jungen.
Ist also beispielsweise die Mutter für die Impfung und der Vater dagegen, wird der Mutter die Entscheidung über die Impfung des Kindes übertragen. Die Weigerung des Vaters wird durch den Beschluss des Familiengerichts ersetzt und die Mutter kann über die Impfung des Kindes alleine entscheiden.
Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde möglich. Diese Beschwerde hat nach heutigem Stand allerdings keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung des Ausgangsgerichts sich an der obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert und den getroffenen Beschluss ordentlich begründet.
OLG München, Beschluss v. 18.10.2021 – 26 UF 928/21
Der Bundesgerichtshof hat in einer wichtigen Entscheidung zu einigen strittigen Punkten im
Zusammenhang mit dem Wechselmodell Stellung bezogen. Nachfolgend wird die Pressemitteilung
des BGH aufgeführt zu dem Aktenzeichen: XII ZB 601/15
Der u.a. für Familienrecht zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden,
dass und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils
gegen den Willen des anderen Elternteils ein sog. paritätisches Wechselmodell, also die etwa
hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf.
Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die geschiedenen Eltern ihres im April 2003 geborenen
Sohnes. Sie sind gemeinsam sorgeberechtigt. Der Sohn hält sich bislang überwiegend bei der
Mutter auf. Im Mai 2012 trafen die Eltern eine Umgangsregelung, nach welcher der Sohn den
Vater alle 14 Tage am Wochenende besucht. Im vorliegenden Verfahren erstrebt der Vater die
Anordnung einer Umgangsregelung in Form eines paritätischen Wechselmodells. Er will den
Sohn im wöchentlichen Turnus abwechselnd von Montag nach Schulschluss bis zum
folgenden Montag zum Schulbeginn zu sich nehmen. Das Amtsgericht hat den Antrag des
Vaters zurückgewiesen. Dessen Beschwerde ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg
geblieben.
Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Vaters hat der BGH den Beschluss des
Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Nach § 1684 Abs.
1 BGB* hat das Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil und ist jeder Elternteil zum
Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Gemäß § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB kann das
Familiengericht über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch
gegenüber Dritten, näher regeln.
Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht
angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der Eltern führen dürfen.
Vom Gesetzeswortlaut ist vielmehr auch eine Betreuung des Kindes durch hälftige Aufteilung
der Umgangszeiten auf die Eltern erfasst. Zwar orientiert sich die gesetzliche Regelung am
Residenzmodell, also an Fällen mit überwiegender Betreuung durch einen Elternteil bei
Ausübung eines begrenzten Umgangsrechts durch den anderen Elternteil. Dies besagt aber
nur, dass der Gesetzgeber die praktisch häufigste Gestaltung als tatsächlichen
Ausgangspunkt der Regelung gewählt hat, nicht hingegen, dass er damit das Residenzmodell
als gesetzliches Leitbild festlegen wollte, welches andere Betreuungsmodelle ausschließt.
Dass ein Streit über den Lebensmittelpunkt des Kindes auch die elterliche Sorge und als
deren Teilbereich das Aufenthaltsbestimmungsrecht betrifft, spricht jedenfalls bei Bestehen
des gemeinsamen Sorgerechts der Eltern nicht gegen die Anordnung des Wechselmodells im
Wege einer Umgangsregelung. Eine zum paritätischen Wechselmodell führende
Umgangsregelung steht vielmehr mit dem gemeinsamen Sorgerecht im Einklang, zumal beide
Eltern gleichberechtigte Inhaber der elterlichen Sorge sind und die im Wechselmodell
praktizierte Betreuung sich als entsprechende Sorgerechtsausübung im gesetzlich
vorgegebenen Rahmen hält.
Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen
Elternrechten allerdings das Kindeswohl, das vom Gericht nach Lage des jeweiligen
Einzelfalls zu prüfen ist. Das Wechselmodell ist anzuordnen, wenn die geteilte Betreuung
durch beide Eltern im Vergleich mit anderen Betreuungsmodellen dem Kindeswohl im
konkreten Fall am besten entspricht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wechselmodell
gegenüber herkömmlichen Umgangsmodellen höhere Anforderungen an die Eltern und das
Kind stellt, das bei doppelter Residenz zwischen zwei Haushalten pendelt und sich auf zwei
hauptsächliche Lebensumgebungen ein- bzw. umzustellen hat. Das paritätische
Wechselmodell setzt zudem eine bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der
Eltern voraus. Dem Kindeswohl entspricht es dagegen regelmäßig nicht, ein Wechselmodell
zu dem Zweck anzuordnen, diese Voraussetzungen erst herbeizuführen. Ist das Verhältnis
der Eltern erheblich konfliktbelastet, so liegt die auf ein paritätisches Wechselmodell gerichtete
Anordnung in der Regel nicht im wohlverstandenen Interesse des Kindes. Wesentlicher
Aspekt ist zudem der vom Kind geäußerte Wille, dem mit steigendem Alter zunehmendes
Gewicht beizumessen ist.
Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung
verpflichtet, welche Form des Umgangs dem Kindeswohl am besten entspricht. Dies erfordert
grundsätzlich auch die persönliche Anhörung des Kindes. Im vorliegenden Fall hatte das
Oberlandesgericht eine persönliche Anhörung des Kindes nicht durchgeführt, weil es zu
Unrecht davon ausgegangen war, dass eine auf ein Wechselmodell gerichtete
Umgangsregelung nach der gesetzlichen Regelung nicht möglich sei. Das Verfahren ist daher
zur Nachholung der Kindesanhörung und zur erneuten Entscheidung an das
Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
* § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang
mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen
Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das
Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine
Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen
zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. ...
(4) ...
Vorinstanzen:
OLG Nürnberg – Beschluss vom 8. Dezember 2015 – 11 UF 1257/15
AG Schwabach – Beschluss vom 10. September 2015 – 1 F 280/15
In Stichworten hat das Gericht folgende Anhaltspunkte und Richtlinien gegeben:
• Eine Entscheidung zum Wechselmodell kann im Umgangsverfahren getroffen werden
• Ein gemeinsames Sorgerecht ist nicht notwendig für Wechselmodell
• Voraussetzung für ein Wechselmodell ist eine Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit
der Eltern
• Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann kein Wechselmodell angeordnet werden
• Entscheidend ist das Wohl des Kindes
• Zwingend ist eine persönliche Anhörung des Kindes
• Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung
verpflichtet
Manchmal treffen Rechtsgebiete aufeinander von denen man auf den ersten Blick
nicht denkt, dass dies sein kann. So hat sich der Wettbewerbssenat beim
Bundesgerichtshof mit der Werbung rund um die Eizellspende beschäftigen müssen.
So hat ein Facharzt für Gynäkologie und Frauenheilkunde auf einer
Informationsveranstaltung in Hamburg darauf hingewiesen, dass in der
Tschechischen Republik Eizellspenden anders als in Deutschland nicht verboten
sind. Auf dieser Veranstaltung hat der Arzt weiter erklärt, dass in Deutschland
niedergelassene Ärzte die für die Eizellübertragungen nötigen Vorbehandlungen an
den Eizellspenderinnen und Eizellempfängerinnen vornehmen.
Der Kläger hat von dem beklagten Arzt die Unterlassung der Werbung für die
Eizellspende begehrt, weil er der Ansicht war, dass der Beklagte durch diese
Werbung dazu beitrage, dass das Embryonenschutzgesetz in Deutschland
umgangen wird. In Deutschland ist das Spenden von Eizellen verboten. Folglich
dürfe auch nicht für Eizellspenden geworben werden.
Das Landgericht hat der Klage nicht stattgegeben, das OLG hat gegenteilig
entschieden und der BGH hat das landgerichtliche Urteil bekräftigt.
Der Wettbewerbssenat des BGH hat keinen wettbewerblichen Schutzzwecks in den
Regelungen des Embryonenschutzgesetzes gesehen. Das Embryonenschutzgesetz
dient einzig der Wahrung des Kindeswohls und soll verhindern, dass ein junger
Mensch in seiner seelischen Entwicklung beeinträchtigt wird, wenn er sich mit einer
genetischen und einer austragenden Mutter konfrontiert sieht. Das Verbot der
Eizellspende dient demnach keinen wettbewerblichen Schutzzwecks und bezweckt
auch nicht, den Wettbewerb der auf diesem Gebiet tätigen Ärzte zu regeln.
Urteil vom 8. Oktober 2015 – I ZR 225/13
Haben sich die Eheleute während der Ehe einen Hund angeschafft und können sie sich nach
der Trennung nicht darauf einigen wer das Tier mitnimmt, erfolgt die Zuweisung
entsprechend den Vorschriften zur Aufteilung des Hausrats, § 1361 a BGB.
Das OLG Stuttgart hatte über folgenden Fall zu urteilen:
Die Ehegatten haben sich im November 2012 getrennt. Während der Ehe haben sich die
Eheleute einen Hund angeschafft, den die Ehefrau überwiegend finanziert hat. Bei der
Trennung hat der Ehemann den Hund weggebracht, damit die Ehefrau diesen nicht
mitnehmen kann.
Da der Ehemann die Herausgabe des Hundes verweigert, muss das Gericht darüber
entscheiden. Das Gericht macht sich im Oktober 2013 ein Bild von der Sache und erkennt,
dass der Hund sein Frauchen auch nach so langer Zeit wieder erkennt und auf dem Schoß
sitzen bleibt.
Nach der ersten mündlichen Verhandlung wird der Hund ungewollt trächtig, was der
Ehemann erst in der mündlichen Verhandlung im Januar 2014 mitteilt.
Das FamG hat dem Antrag der Ehefrau stattgegeben. Die Beschwerde dagegen hat das
OLG zurückgewiesen.
Da keiner der Ehegatten das Alleineigentum an dem Hund nachweisen konnte, ist von
gemeinsamem Eigentum auszugehen. Der Entschluss zur Anschaffung des Hundes erfolgte
gemeinsam und auch die Betreuung des Hundes in der Ehe war aufgeteilt. Dies ist
entscheidend. Es reicht also nicht, dass die Ehefrau den Hund überwiegend aus eigenen
Mitteln finanziert hat.
Da nicht von Alleineigentum ausgegangen werden kann, muss die Zuweisung des Hundes
aufgrund Billigkeitserwägungen erfolgen. Hier sprechen die besseren Gründe für die
Ehefrau. Der Ehemann hat den Hund zunächst der Ehefrau über einen sehr langen Zeitraum
vorenthalten, er hat die Schwangerschaft der Hündin nicht verhindert und auch die Ehefrau
hierüber nicht informiert.
Das Gericht spricht daher der Ehefrau den Hund zu, wobei die Eigentumsverhältnisse
unberührt bleiben. Der Ehefrau wird auch zugetraut, dem Ehemann Umgang mit dem Hund
zu gewähren.
OLG Stuttgart, Beschluss vom 11.04.2014, AZ 18 UF 62/14
Übergibt ein Lebensgefährte an den anderen während der Beziehung einen Geldbetrag und verlangt er
diesen nach Beendigung der Beziehung wieder zurück, ist zu fragen, ob es sich um eine Schenkung
gehandelt hat oder um eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten.
Bei einer Schenkung ist die Rückforderung sehr viel schwieriger als bei einer unbenannten Zuwendung.
Hier kann der Betrag zurückgefordert werden, wenn der Zweck der Zuwendung weggefallen ist. Die
Einordnung ist manchmal nicht einfach, wie der Fall zeigt, den der BGH zu entscheiden hatte. Die
unterinstanzlichen Gerichte haben den Sachverhalt unterschiedlich eingeordnet.
Die nachfolgenden Ausführungen entstammen zum größten Teil aus einer Presserklärung des BGH und
wurden vom Bearbeiter lediglich gekürzt.
Folgender Sachverhalt lag der Entscheidung des BGH zugrunde:
Der Kläger verlangt vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten Rückzahlung einer
Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden
nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat.
Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 € mit Laufzeit bis 27. Oktober 2009. Im Mai
2007 . . . veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 € aufgeteilt wurde. Eines der neuen
Papiere über einen Betrag von 25.000 € wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt.
Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen
Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und
verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von
25.000 € zuzüglich Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und
angenommen, es liege eher eine Schenkung als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor.
Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die
Zuwendung weggefallen.
Vereinbaren die Kindseltern ein Wechselmodell, also sind die Kinder in etwa gleich
viel Zeit bei der Mutter und beim Vater, steht beiden Eltern die Hälfte des
Kindergeldes zu.
Die Kindergeldkasse zahlt das gesamte Kindergeld aber nur an einen Elternteil aus.
Derjenige, der nun das Kindergeld erhält, muss den anderen Elternteil auszahlen.
Beschluss der OLG Düsseldorf, AZ II-7 UF 45/13
Die volljährige und studierende Tochter hat von ihrem Vater Unterhalt in Höhe von
670 € eingefordert und Mehrbedarf für die Krankenversicherung iHv. 77,90 € und
einmal jährlich Studiengebühren.
Der Kindsvater hat dem Grunde nach den Unterhalt anerkannt, hat allerdings seine
Tochter auf ein Bildungsdarlehen verwiesen. Damit solle seine Tochter monatlich 300
€ aufnehmen. Dies sei mit dem BAföG-Darlehen vergleichbar und daher seiner
Tochter zumutbar. Unstreitig war die Tochter nicht BAföG-berechtigt.
Die Idee des Vaters fand vor dem OLG Bremen kein Gehör, Beschluss vom
10.09.2012, AZ 4 UF 94/12.
Das BAföG-Darlehen und das Bildungsdarlehen der KfW-Förderbank sind nach
Ansicht des Gerichts nicht vergleichbar.
Grundsätzlich hat der BGH entschieden, dass das studierende Kind BAföGLeistungen
in Anspruch nehmen muss, um seinen Bedarf zu mindern und damit die
Eltern zu entlasten. Hintergrund war, dass dies für das Kind aufgrund der
besonderen Bedingungen eines BAföG-Darlehens zumutbar ist.
So ist das Darlehen u.a. zinslos, muss nur in geringen Raten innerhalb von 20
Jahren zurückgezahlt werden, wobei die erste Rate erst 5 Jahre nach der Förderung
zu leisten ist und das Einkommen des BAföG-Empfängers eine Rückzahlung erlaubt.
Auch bei der Rückzahlung sind Vergünstigungen möglich, wenn der Betrag schneller
zurückbezahlt wird.
Dies alles trifft auf das Bildungsdarlehen nicht zu und ist für die Studierende damit
auch nicht zumutbar.
Die mit einer Scheidung im Zusammenhang stehenden Gerichts- und Anwaltskosten
können steuerlich geltend gemacht werden. Bisher war dies jedoch auf die Kosten
allein für das Scheidungsverfahren und mit dem von Amts wegen einzuleitenden
Versorgungsausgleich begrenzt.
Die Kosten für ein eventuelles Zugewinnverfahren oder die Kosten für das Verfahren
nachehelicher Unterhalt, sog. Folgesachen, konnten nicht als außergewöhnliche
Belastung beim FA geltend gemacht werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat nun entschieden, dass alle mit der Scheidung im
Zusammenhang stehenden Gebühren steuerlich geltend gemacht werden können
und stellt sich mit dieser Entscheidung gegen die Auffassung der Finanzverwaltung.
Im entschiedenen Fall sind Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von insgesamt
8.195 € für die Ehescheidung entstanden. Die Kosten fielen dabei für die eigentliche
Scheidung, den Versorgungsausgleich, den Zugewinnausgleich und den
nachehelichen Unterhalt an.
Das Finanzamt erkannte wie bisher üblich nur die tatsächlichen Scheidungskosten
und die Kosten für den Versorgungsausgleich als außergewöhnliche Belastung an,
nicht aber die Kosten, die für die Regelung des Zugewinnausgleich und der
Unterhaltsansprüche entstanden waren.
Das FG Düsseldorf sah das anders und ließ zugunsten des Steuerpflichtigen die
gesamten Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerwirksam zum
Abzug zu; FG Düsseldorf vom 19.2.2013, 10 K 2392/12.
Zur Begründung führten die Richter aus, dass eine Ehescheidung nur gerichtlich und
mit Hilfe von Rechtsanwälten erfolgen könne. In dem Gerichtsverfahren müssten
regelmäßig auch Regelungen zum Versorgungsausgleich, dem Zugewinn und den
Unterhaltsansprüchen getroffen werden. Den damit zusammenhängenden Kosten
könnten sich die Ehepartner nicht entziehen. Dabei spiele es keine Rolle, dass
Teilbereiche einer Scheidung nur durch Beschluss, andere Teile hingegen auch
durch einen Vergleich zwischen den Ehepartnern geregelt werden könnten.
Mit dieser Entscheidung stellt sich das FG Düsseldorf gegen die Meinung der
Finanzverwaltung.
Hintergrund:
Nach Auffassung des Bundesfinanzhofes sind Zivilprozesskosten als
außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig, wenn bei einer summarischen
Prüfung ein Erfolg des Gerichtsverfahrens mindestens ebenso wahrscheinlich
ist wie ein Misserfolg; BFH-Urteil vom 12.5.2011, VI R 42/10.
Der BFH fordert also, den möglichen Erfolg bzw. Misserfolg eines gerichtlichen
Verfahrens objektiv abzuwägen. Das dürfte in vielen Fällen nicht einfach
möglich sein. Einzig klar ist nach der neuen Rechtsprechung, dass die Kosten
dann nicht anerkannt werden können, wenn ein Prozess von einem
Steuerpflichtigen mutwillig geführt wird. Letzteres ist im Scheidungsverfahren
nie der Fall, da vor dem FamG Anwaltszwang herrscht.
Die Finanzämter erkennen trotz des positiven BFH-Urteils Zivilprozesskosten
nicht als außergewöhnliche Belastungen an. Denn die Finanzverwaltung hat
mit einem Nichtanwendungserlass auf das Urteil reagiert. Das bedeutet: Das
Urteil des BFH ist ausschließlich für den darin konkret entschiedenen Fall
anwendbar.
Sie müssen daher - um Steuern zu sparen - die Scheidungskosten und die Kosten
für die anderen Verfahren als außergewöhnliche Belastungen gegenüber dem FA
geltend machen. Schildern Sie gegenüber dem FA den Sachverhalt und verweisen
Sie auf das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf. Legen Sie dar, dass Ihre
Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung nicht aussichtslos und auch nicht
mutwillig geschehen ist.
Lehnt Ihr FA dennoch die Anerkennung aller Kosten im gesamten
Scheidungsverfahren ab, sollten Sie den Gang zum Finanzgericht in Betracht ziehen.
Die Chancen stehen nach dem Urteil des FG Düsseldorf nicht schlecht.
Immer wieder wollen die Ehefrauen nach der Trennung/ Scheidung ihren früheren
Namen wieder annehmen. Dabei wollen die Mütter oft auch, dass auch die Kinder
den Nachnamen wechseln und Mutter und Kind denselben Nachnamen haben.
Grundsätzlich kann der Nachnamen erst nach der Scheidung wieder geändert
werden. Dazu wird beim Bürgerdienst der rechtskräftige Scheidungsbeschluss
vorgelegt. Die Gebühren hierfür liegen bei etwa 20 €.
Bei der geschiedenen Ehefrau ergibt sich insoweit kein Problem. Anders aber bei der
Absicht den Nachnamen des Kindes ändern zu wollen. Dies geht grundsätzlich nicht,
und zwar selbst dann nicht wenn die Kindsmutter allein sorgeberechtigt ist und der
Kindsvater zudem noch zustimmt.
Mutter und Kind haben dann entweder verschiedene Nachnamen, was meist nicht
gewollt ist, oder die Mutter behält den Ehenamen.
Etwas anderes gilt, wenn die Mutter abermals heiratet. Jetzt ist es möglich, dass
Mutter und Kind den Namen des neuen Ehemannes bzw. Stiefvaters als
Familiennamen annehmen. Bei dem Kind bezeichnet man dies als Einbenennung.
Auch bei nicht verheirateten Paaren soll die Wahl des Nachnamens des Kindes wohl
überlegt sein. Hier haben die Partner von vornherein verschiedene Nachnamen und
das Kind kann als Nachnamen den der Mutter oder den des Vaters erhalten. Bei
einer Trennung behält das Kind aber auch hier den Nachnamen. Eine Änderung ist
nur wie oben beschrieben bei Heirat der Mutter möglich. Hier folgt das Kind der
Mutter.
Aus der Praxis kann ich anraten, dass bei nicht verheirateten Eltern das Kind den
Nachnamen der Mutter erhalten soll. Denn falls es zur Trennung der Eltern kommt,
und in annähernd 100 % der Fälle lebt das Kind bei der Mutter, haben Mutter und
Kind denselben Nachnamen.
Die Eheleute haben sich 2009 getrennt und haben im Jahr 2000 – vor Einleitung des
Scheidungsverfahrens – im Trennungsunterhaltsverfahren durch gerichtlich
protokollierten Vergleich u.a. auf nachehelichen Unterhalt und auf Zugewinn
verzichtet, also auf Sachen, die im Zusammenhang der Ehe stehen.
Im Scheidungsverbundverfahren wollte die Ehefrau nun aber doch Auskunft vom
Ehemann wegen nachehelichen Unterhalt und Zugewinn.
Das Familiengericht hat dieses Ansinnen zurückgewiesen. Es fehle wegen des im
Trennungsunterhaltsverfahren wirksam geschlossenen Vergleichs an einer materiellrechtlichen
Grundlage für die Auskunft. Das OLG ist dieser Meinung beigetreten; AZ
OLG Oldenburg, 14 UF 22/12.
Kommentar:
Interessant an diesem Fall ist, dass die Eheleute schon in der Trennungsphase auf
nachehelichen Unterhalt und auf Zugewinn durch gerichtlich protokollierten Vergleich
verzichtet haben. Das ist rechtlich nach § 127a BGB möglich, der die sonst hierfür
üblichen Wirksamkeitsvorschriften für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt (§
1585c BGB) und auf Zugewinn (§ 1410 BGB) ersetzt. Der gerichtlich protokollierte
Vergleich ersetzt in beiden Fällen die notarielle Beurkundung.
Der Trennungsunterhalt gilt von der Trennung der Beteiligten bis zur rechtskräftigen
Scheidung. Danach müsste nachehelicher Unterhalt geltend gemacht werden.
Die Eheleute haben jedoch in der sehr frühen Phase der Trennung mit dem
gerichtlichen Vergleich schon Klarheit geschaffen und müssen sich dann in der
Ehesache auch daran halten.
Falls die Trennung der Eheleute in ruhigen Bahnen und einvernehmlich erfolgt, ist
nichts gegen diese frühe Klarstellung der noch offenen Fragen einzuwenden.
Allerdings sollte eine frühe Festlegung unterbleiben, falls eben noch nicht feststeht
oder abzusehen ist wie die Sache verläuft.
Das Gericht hat meiner Meinung nach zu Recht die Beteiligten an diese
Vereinbarung im Trennungsunterhaltsverfahren gebunden.
Wer sich im Gerichtsverfahren in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet auf
nachehelichen Unterhalt und auf Zugewinn zu verzichten kann dies nicht nach
wenigen Wochen umändern wollen. Die Schutzfunktion der besonderen
Formwirksamkeit beim nachehelichen Unterhalt und beim Zugewinn ist gewahrt, weil
eben auch im Trennungsunterhaltsverfahren Anwaltszwang herrscht.
Dieser gerichtliche Vergleich ist im Grunde ein Vertrag an den man sich auch zu
halten hat. Die Entscheidungen der Gerichte sind daher nur folgerichtig und zu
begrüßen.
Elternunterhalt ist in unserer alternden Gesellschaft eine immer häufiger
anzutreffende Fallgestaltung. Oft reichen die Rente und die Pflegeversicherung nicht
aus, um den Platz im Pflegeheim bezahlen zu können. Die Kinder werden dann
aufgefordert, den Differenzbetrag zu zahlen. Die einzelnen Probleme auf diesem
Gebiet sind vielfältig. Anwaltlicher Rat bzw. Beistand meines Erachtens unabdingbar.
Der Deutsche Anwaltsverein hat hierzu ein Urteil des BGH vom 12. Dezember 2012
(AZ: XII ZR 43/11) kurz vorgestellt und kommentiert. Dies wird hier der Leserschaft
vorgestellt:
Neuregelung des Elternunterhalts
BGH begrenzt Pflichten der Kinder
Karlsruhe/Berlin (DAV). Nicht nur Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt. Sind
die Eltern bedürftig, werden auch Kinder zur Unterstützung ihrer Eltern
herangezogen. Berechnungsbasis ist dabei das Familieneinkommen des
Kindes. Ämter und Gerichte bewerteten dabei bisher unterschiedlich, in
welcher Höhe der Ehepartner des unterhaltspflichtigen Kindes eine eigene
Altersvorsorge treffen kann. Ebenfalls unterschiedlich wurde geregelt, wie viel
Unterhalt das Kind, wenn es nicht selbst verdient, aus dem
„Taschengeldanspruch“ gegenüber dem Ehepartner zahlen muss.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit einer Entscheidung vom 12. Dezember 2012
(AZ: XII ZR 43/11) den Elternunterhalt weitgehender begrenzt, als dies bislang in der
Praxis üblich war. Etliche unterhaltspflichtige Kinder werden eine Absenkung ihrer
Unterhaltspflicht verlangen können, teilt die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des
Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit. So werden sich die Aussagen des BGH zum
Elternunterhalt aus Taschengeld und zur Altersvorsorge der Ehegatten
unterhaltsmindernd auswirken.
Das Kind kann bis zu fünf Prozent seines sozialversicherungspflichtigen und 25
Prozent seines nicht sozialversicherungspflichtigen Einkommens als Altersvorsorge
ansparen, ohne dass diese Beträge bei der Berechnung des Elternunterhalts eine
Rolle spielen. Klarheit herrscht jetzt für den Ehepartner des unterhaltspflichtigen
Kindes: Diese Pauschalbeträge gelten für ihn nicht – sein Aufwand für die
Altersvorsorge darf höher liegen. Allerdings muss dessen Altersvorsorge tatsächlich
erbracht werden und in einem vernünftigen Rahmen bleiben.
Verfügt ein Ehepartner über kein eigenes Einkommen, hat er gegenüber dem
anderen Partner einen Anspruch auf Taschengeld aus dem Familieneinkommen.
Unterschiedlich bewertet wurde bisher, ob der einkommenslose Ehepartner Unterhalt
aus seinem Taschengeld zahlen muss. Der BGH hat klargestellt, dass das
Taschengeld die persönlichen Bedürfnisse des nicht Berufstätigen befriedigen soll.
Einen Teil des Taschengeldes darf er daher anrechnungsfrei behalten. Künftig darf
also nicht mehr – wie es bisher häufig der Fall war – die Hälfte des Taschengelds für
den Elternunterhalt herangezogen werden.
Darüber hinaus hat der BGH für das unterhaltspflichtige Kind Verbesserungen des
Wohnvorteils in einer eigenen Immobilie und bei der Heranziehung von
Kapitaleinkünften geschaffen.
Der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes liegt nach der neuen Düsseldorfer
Tabelle bei mindestens 1.600 € und dessen Ehegatten bei 1.280 €. Zusammen also
2.880 € Familieneinkommen.
Sind Sie mit einer etwaigen Fallproblematik konfrontiert, nehmen Sie Kontakt mit
einem Rechtsanwalt/ Rechtsanwältin auf.
Familienrecht - Anrechnung von Zuschlägen/ Sonderzahlungen bei der Unterhaltsermittlung. | updated Dezember 2012
Die volle Anrechnung von Zuschlägen/ Sonderzahlungen bei der Unterhaltsermittlung kann gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen.
Kommt es zur Scheidung geht es meist auch um Unterhalt. Für die Berechnung möglicher Unterhaltszahlungen ist das Einkommen des Ehepartners zu ermitteln, welcher in Anspruch genommen werden soll. Grundsätzlich sind dabei alle Einkünfte heranzuziehen
Den Beitrag "unterhaltsermittlung-anrechnung-von-zuschlaegen" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht - Neuregelung des Sorgerechts geplant | updated Juni 2012
Die gemeinsame elterliche Sorge dient dem Wohl des Kindes." Damit begründet die SPD-Fraktion ihre Forderung nach einer Neuregelung der elterlichen Sorge bei nicht verheirateten Eltern. Unter diesem Titel hat die Fraktion einen Antrag (17/8601) in den Bundestag eingebracht...
Den Beitrag "Neuregelung des Sorgerechts geplant".pdf
Familienrecht - Reform des Sorgerechts für nicht verheiratete Eltern | updated April 2012
Die bisher noch gültige gesetzliche Regelung über das gemeinsame Sorgerecht bei nicht verheirateten Eltern wird alsbald geändert.
Nach jetziger Rechtslage ist die ledige Mutter allein sorgeberechtigt.
Den Beitrag "Reform des Sorgerechts für nicht verheiratete Eltern".pdf
Familienrecht - Familienrecht – Alleinerziehende müssen generell Vollzeit arbeiten | updated August 2011
Der Bundesgerichtshof hat jüngst zum Unterhalt für Alleinerziehende eine wichtige Entschei-dung getroffen.
Den Beitrag "Familienrecht – Alleinerziehende müssen generell Vollzeit arbeiten" finden Sie hier als pdf
Familienrecht –Familienrecht - Neue Düsseldorfer Tabelle 2011 und die Veränderungen | updated Dezember 2010
Wurde vor den ganzen Reformen bis 2008 die Düsseldorfer Tabelle alle zwei Jahre neu aufgelegt, ist dies seither nicht mehr der Fall. Es gilt also die neue Düsseldorfer Tabelle 2011 ab Januar 2011.
Den Beitrag "Neue Düsseldorfer Tabelle 2011 und die Veränderungen" finden Sie hier als .pdf
Familienrecht - Mehr Rechte für unverheiratete Väter – auf Antrag gemeinsames Sorgerecht | updated September 2010
Nach bisheriger Rechtslage (seit 1998) war von Geburt des Kindes an nur die Mutter sorgebe-rechtigt, nicht jedoch der Vater des Kindes. Das Bundesverfassungsgericht hat nun in seinem Beschluss vom 21.07. 2010 (AZ: 1 BvR 420/09) diese gesetzliche Regelung als verfassungswidrig angesehen und auch gleich die ge-setzliche Regelung durch eigene Rechtsregeln mit Gesetzeskraft ersetzt.
Den Beitrag "Mehr Rechte für unverheiratete Väter – auf Antrag gemeinsames Sorgerecht" finden Sie hier als pdf
Familienrecht - BGH- Urteil zu Rückgabe von Geschenken an Schwiegerkinder | updated Februar 2010
Der Bundesgerichtshof hat nun den Schwiegereltern einen eigenen Anspruch zugesprochen, nach dem diese Geldgeschenke an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter nach dem Scheitern der Ehe zurückverlangen können.
Den Beitrag "zu Rückgabe von Geschenken an Schwiegerkinder" finden Sie hier als pdf
Recht - Reform des Zugewinnausgleichs | updated Juni 2009
Zum 1. September 2009 tritt das reformierte Güterrecht in Kraft. Die meisten Ehepaare leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Den Beitrag "Reform des Zugewinnausgleichs" finden Sie hier als pdf
Familienrecht –nachehelicher Betreuungsunterhalt | updated April 2009
Urteil des BGH vom 18.03.2009 zum nachehelicher Betreuungsunterhalt.
Den Beitrag zum "nachehelichen Betreuungsunterhalts" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht – Neuordnung des Versorgungsausgleichs | updated Februar 2009
Das Bundesjustizministerium berichtet in einer Mitteilung über geplante Änderungen bzw. Neuordnung des Versorgungsausgleichs.
Den Beitrag zum "Neuordnung des Versorgungsausgleichs" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht – Neues Verfahren im Familienrecht | updated Oktober 2008
Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen wird grundlegend reformiert. Heute hat das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) den Bundesrat passiert. .
Den Beitrag zum "Neues Verfahren im Familienrecht" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht – Kirchliche Hochzeit auch ohne Trauschein möglich | updated Juli 2008
Die Neuregelung des Personenstandsgesetzes tritt zum 1. Januar 2009 in Kraft. Bundestag und Bundesrat haben klammheimlich und bisher ohne große Öffentlichkeit schon im Jahr 2007 beschlossen, dass eine kirchliche Trauung auch ohne vorherige standesamtliche Zeremonie abgehalten werden kann.
Den Beitrag zum neuen "Kirchliche Hochzeit auch ohne Trauschein möglich" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht – Bundestag verabschiedet Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung | updated Februar 2008
Die Neuregelung soll spätestens am 31. März 2008 in Kraft treten. Das Bundesverfassungsgericht hatte dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zu dieser Frist ein vereinfachtes Verfahren zur Klärung der Abstammung zu schaffen.
Den Beitrag zum neuen "Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht – Neue Düsseldorfer Tabelle 2008 ab 1. Januar 2008 in Kraft | updated Dezember 2007
Aufgrund des neuen Unterhaltsrechts hat ab dem neuen Jahr die neue Düsseldorfer Tabelle Gültigkeit. Die Tabelle vom 01.07.2007 ist dann nicht mehr gültig. Die Berliner Tabelle, die den Unterhalt in den neuen Bundesländern festgesetzt hat, fällt weg. Es gibt also ab 2008 bundesweit einheitliche Sätze. Obwohl die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft hat, richten sich fast alle Gerichte nach ihr und wenden sie an.
Die neue "Düsseldorfer Tabelle 2008" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht – Neues Unterhaltsrecht tritt ab 1. Januar 2008 in Kraft | updated Dezember 2007
Nach langem Vorlauf und nach monatelanger Verspätung tritt das neue Unterhaltsrecht am 1. Januar 2008 in Kraft. Es war darüber viel zu lesen in der Presse und zu sehen in den Fernseh-nachrichten..
Den gesamten Beitrag " Neues Unterhaltsrecht tritt ab 1. Januar 2008 in Kraft" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht – Neue Lebensgemeinschaft und dreijähriges Kind: Kein Unterhaltsanspruch | updated Oktober 2007
Das OLG Bremen (AZ: 4 UF 75/06) hat sich in einer Unterhaltsklage auf die Seite des unter-haltspflichtigen Vaters gestellt.
Den gesamten Beitrag "Neue Lebensgemeinschaft und dreijähriges Kind: Kein Unterhaltsanspruch" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht – Neues Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung im Familienrecht | updated August 2007
Rechtsanwalt Stapf informiert: Neues Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung im Familienrecht wurde verabschiedet.
Den gesamten Beitrag über "Neues Gesetz zur Vaterschaftsfeststellung im Familienrecht" hier als pdf.
Familienrecht – Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nichtehelicher Kinder | updated Juli 2007
Rechtsanwalt Stapf informiert: Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder ist verfassungswidrig.
Den gesamten Beitrag über "Unterschiedliche Dauer der Unterhaltsansprüche für die Betreuung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder ist verfassungswidrig" hier als pdf.
Familienrecht – Kostentragung für eine künstliche Befruchtung nur für Ehepaare | updated März 2007
Der Beitrag setzt sich mit der Frage auseinder, ob eine teilweise Kostentragung für eine künstliche Befruchtung nur für Ehepaare nciht gegen das Grundgesetz verstößt.
Den gesamten Beitrag über "Teilweise Kostentragung für eine künstliche Befruchtung nur für Ehepaare" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht – Verwertbarkeit von heimlichen Vaterschaftstests | updated März 2007
BVerfG: Heimliche Vaterschaftstest bleiben vor Gericht unverwertbar. Gesetzgeber muss aber bis zum 31.03.2008 eine vereinfachte gesetzliche Regelung erlassen.
Den gesamten Beitrag über "Verwertbarkeit von heimlichen Vaterschaftstests" finden Sie hier als pdf.
Änderungen 2007 - Neues Unterhaltsrecht – Inkrafttreten geplant für April 2007
Der folgende Beitrag erläutert die Reformen des Unterhaltsrechts. Mit der Reform des Unterhaltsrechts reagiert der Gesetzgeber auf gesellschaftliche Verände-rungen und gewandelte Wertvorstellungen. Und die Gesellschaft hat sich in den vergangenen Jahren geändert... (im Februar 2007)
Den gesamten Beitrag über "Neues Unterhaltsrecht – Inkrafttreten geplant für April 2007" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht - Vaterschaftsanfechtungsklage aufgrund eines heimlich eingeholten DNA-Gutachtens
Der Bundesgerichtshof entschieden, dass heimlich eingeholte DNA-Gutachten wegen Verstoßes gegen das aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hergeleitete informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kindes im Vaterschaftsanfechtungsverfahren gegen den Willen des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters rechtswidrig und daher nicht verwertbar sind... (im Juni 2006)
Den gesamten Beitrag zum Familienrecht über "Vaterschaftsanfechtungsklage" finden Sie hier als pdf.
Familienrecht - Kein Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner
Der Bundesfinanzhof hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil (AZ: III R 51/05) entschieden, dass Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer unter Anwendung des Splittingtarifs haben.
Den gesamten Beitrag zum Familienrecht "Kein Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner" finden Sie hier als pdf.
Rechtsanwalt Timo Stapf
Fachanwalt für Familienrecht
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