Trennungsunterhalt
Bei Getrenntleben der Ehegatten richtet sich ein etwaiger Unterhaltsanspruch nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden, seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen , insbesondere wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Ehegatten erwartet werden kann.
Ab Rechtshängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens hat der Verpflichtete auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu tragen; sog. Vorsorgeunterhalt.
Wenn Trennungsunterhalt bezahlt werden muss, besteht er in einer im Voraus zu zahlenden Geldrente.