• Rechtsanwalt Timo Stapf

Elternunterhalt

Im Folgenden habe ich ein paar wesentliche Fragen zum Elternunterhalt zusammengestellt.

Wichtig wird der Elternunterhalt in der Regel, wenn ein oder beide Elternteile in Pflegeeinrichtungen untergebracht sind und die Sozialbehörde an Sie herantritt und diesen Elternunterhalt einfordert.

Im konkreten Fall ist eine anwaltliche Beratung unbedingt notwendig. Allein schon deshalb, weil die meisten Berechnungen des Sozialamtes nicht richtig sind. Das Sozialamt hat kein Interesse Sie arm zu rechnen.

Was versteht man unter Elternunterhalt?

Unter Elternunterhalt versteht man die rechtliche Verpflichtung der Kinder und sogar indirekt der Schwiegerkinder durch Unterhaltszahlungen den Lebensbedarf der Eltern bzw. der Schwiegereltern zu sichern.
Dies jedoch nur im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten.

Wo ist der Elternunterhalt geregelt?

Die Rechtsgrundlage ergibt sich u.a. aus den §§ 1601 ff BGB.
Diese Normen regeln die (vertikale) Einstandspflicht. Für die sog. Sandwichgeneration kann die Belastung doppelt vorhanden sein. Einmal sind die (minderjährigen) Kinder zum Unterhalt berechtigt und dann vielleicht sogar noch die Eltern. Also einmal nach unten und dann nach oben.

Wann sollte man sich über die Verpflichtung, Elternunterhalt zu leisten, informieren?

Wenn man befürchtet, dass Eltern oder Schwiegereltern bald ins Pflegeheim kommen oder eine diesbezügliche Aufforderung zur Auskunftserteilung des Sozialamtes bereits vorliegt.

Wie läuft ein Verfahren zur Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung ab?
Trifft die Behörde eine entsprechende Entscheidung?

Die Sozialbehörde fordert zunächst Auskunft über alle Einkünfte und Verbindlichkeiten, um dann eine Unterhaltsberechnung erstellen zu können.
Die Behörde kann selbst nicht durch Verwaltungsakt über die Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt entscheiden, sondern muss den Unterhalt notfalls vor dem Familiengericht selbst einklagen. Folglich muss die Behörde den Weg gehen, welchen auch der Elternteil gehen muss, wenn er selbst Unterhalt von seinem Abkömmling einfordert.

Kann die Verpflichtung (Eltern-)Unterhalt zu zahlen auch ausgeschlossen sein?

Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch in familienrechtlicher Hinsicht besteht, kann er dennoch sozialrechtlich ausgeschlossen sein. Dies ist gemäß § 94 Abs. 3 SGB XII dann der Fall, wenn mit der Unterhaltsverpflichtung eine unzumutbare Härte für den Pflichtigen entstünde.

Können Kinder immer in Regress genommen werden, wenn deren Eltern Sozialleistungen empfangen?

Nein.

Vor allem bei Leistung der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderungen ist der Regress in der Regel nach § 43 Abs 2 SGB XII ausgeschlossen.

Wie wird der Elternunterhalt überhaupt berechnet?

Die Berechnung erfolgt nach einer bestimmten Reihenfolge.

1. Zunächst wird geprüft, wer überhaupt zu Unterhaltszahlungen verpflichtet ist.

a. Allen voran werden noch lebende, verheiratete oder gar geschiedene Ehegatten zur Leistung herangezogen. Diese haften für den Unterhalt zuerst.
b. Erst wenn die Unterhaltsleistungen des Ehegatten den Unterhaltsbedarf des Unterhaltsempfängers nicht decken werden die Kinder in Anspruch genommen.

Gibt es mehrere Geschwister, so haften alle Geschwister gemeinsam für den Unterhalt der Eltern.
Die Kinder haften als Teilschuldner im Verhältnis ihrer Haftungsanteile.
Voraussetzung ist jedoch, dass die Geschwister überhaupt leistungsfähig sind.
Folglich können die Haftungsanteile der Kinder unterschiedlich hoch sein.

2. Weiter ist von erheblicher Bedeutung, ob die Eltern in einem Pflegeheim oder noch zu Hause leben.

a. Leben die Eltern in einem Pflegeheim richtet sich der monatliche Bedarf nach den Unterbringungs- und Pflegekosten.
b. Lebt der Elternteil noch zu Hause beträgt der Bedarf mindestens 880,00 €.

3. Zudem werden eigene Einkünfte und Ersparnisse des Bedürftigen berücksichtigt.

a. Der Bedarf wird durch eigene Einkünfte wie Rente, Pension, Zinsen, Leistungen der Pflegeversicherung etc. gemindert.
b. Ersparnisse müssen, bis auf ein Schonvermögen zunächst aufgebraucht werden, bevor andere zur Leistung herangezogen werden.

4. Vor allem der Selbstbehalt des Pflichtigen darf bei der Berechnung nicht unberücksichtigt bleiben.

Im Falle des Elternunterhalts gilt der angemessene Unterhalt i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB.

Gegenüber Eltern beträgt der Selbstbehalt 1.800 €.
Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung i.H.v. 480,00 € enthalten.
Übersteigt das Einkommen diesem Mindestbetrag, so bleibt die Hälfte des übersteigenden Betrags anrechnungsfrei.

Der Selbstbehalt kann auch unterschritten werden. Das ist dann der Fall, wenn der eigene Unterhalt des Pflichtigen ganz oder teilweise durch dessen Ehegatten gedeckt werden kann.

Der Selbstbehalt kann sich im Einzelfall auch erhöhen.

Das ist der Fall, wenn eine erhebliche und nach den Umständen nicht vermeidbare Überschreitung der in den Selbstbehalten angeführten Wohnkosten dargelegt werden.

Teilt sich der Pflichtige mit mehreren Personen eine Wohnung, so ist der Wohnkostenanteil des Pflichtigen festzustellen.

Die Aufteilung des Wohnkostenanteils geschieht bei Erwachsenen nach
Köpfen.

Kinder werden mit 20 % ihres Anspruchs auf Barunterhalt berücksichtigt.

Lebt der Pflichtige mit einem leistungsfähigen Partner zusammen, kann sich der Selbstbehalt wegen ersparter Aufwendungen reduzieren.

Ist der Unterhaltspflichtige verheiratet, liegt der Familienselbstbehalt bei 3.240 €.

5. Kann ein Unterhaltsanspruch der Eltern auch verwirken, also trotz des grundsätzlichen Bestehens nicht geltend gemacht werden?

Ja!

Wenn der Elternteil seiner eigenen Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber nicht nachgekommen ist.

Wenn das Sozialamt zu viel Zeit für die Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gebraucht hat.
 

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