• Rechtsanwalt Timo Stapf

Sorgerecht

Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet, haben automatisch beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, d.h. beide Elternteile entscheiden wesentliche und damit ausgesprochen wichtige Dinge nur gemeinsam.

Sind die Eltern nicht verheiratet, liegt es an der Kindsmutter beim Jugendamt eine Sorgerechtserklärung abzugeben, damit auch der Kindsvater sorgeberechtigt ist.

Leben die nicht verheirateten Eltern getrennt und der Kindsvater ist nicht sorgeberechtigt, so kann dieser die Erteilung der elterlichen Sorge bei Gericht erzwingen, es sei denn es liegen schwerwiegende Gründe gegen eine Erteilung des Sorgerechts vor. Hierfür trägt allerdings die Kindsmutter die Beweislast.

Wesentlichen Dinge, welche die Eltern bei gemeinsamer Sorge nur gemeinsam entscheiden können, sind zum Beispiel die Religionszugehörigkeit, Entscheidungen über eine schwerwiegende Operation des Kindes und vor allen Dingen die Entscheidung über die weiterführende Schule.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass Dinge des alltäglichen Lebens von demjenigen Elternteil allein entschieden wird, bei dem sich das Kind gerade aufhält.
Lebt das Kind also bei einer Trennung der Eltern bei der Kindsmutter, so entscheidet diese alleine über einen Zahnarztbesuch, über den Besuch der Grundschule (hier gibt es grundsätzlich keine Wahlmöglichkeit, sondern allein der Wohnort des Kindes zählt) oder über einen Arztbesuch, wenn sich das Kind verletzt haben sollte.
Verletzt sich das Kind dagegen beim Umgang  mit dem Vater, kümmert er sich selbstverständlich sofort um die ärztliche Versorgung ohne Rücksprache mit der Kindsmutter.

Daraus ist zu ersehen, dass das Sorgerecht wichtig ist, aber die alleinige Entscheidungsbefugnis doch auf wenige Fälle begrenzt ist.

Bei einer Trennung der Eltern ist der Umgang des Kindes mit dem getrennt lebenden Elternteil wesentlich wichtiger als die Ausübung der gemeinsamen Sorge.

Ich plädiere daher ganz eindrücklich dafür, sich so schnell wie möglich um den Umgang des Kindes zu kümmern, falls es hierbei Schwierigkeiten geben sollte.

Sowohl bei der Ausübung des Sorgerechts als auch bei Schwierigkeiten beim Umgang die erste Anlaufstation das Jugendamt. Es sei denn, dass die Einschaltung des Jugendamtes von vornherein keinen Erfolg verspricht oder das Jugendamt schon involviert ist und es aber weiterhin Streit gibt.

Wie beim Umgang kann das Gericht bei Streitigkeiten über das Sorgerecht einen Verfahrensbeistand bestellen, der sich ausschließlich als Anwalt des Kindes sieht und im Verfahren beteiligt ist und eine wichtige Rolle ausübt.

Ein wichtiger Teilbereich des Sorgerechts ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht, d.h. ein Elternteil erhält die Entscheidungsbefugnis wo das Kind lebt. Das ist dann von Bedeutung, wenn sich die Eltern über den Aufenthaltsort des Kindes streiten.

Ansonsten besteht auch die Möglichkeit sich mit Vollmachten zu helfen oder einzelne zustimmungsbedürftige Entscheidungen der Gegenseite durch das Gericht ersetzen zu lassen.

Grundsätzlich gilt im Familienrecht, dass nur der Einzelfall von Bedeutung ist und es keine pauschalen Fälle gibt.

Bei Schwierigkeiten beim Sorgerecht wenden Sie sich bitte ans Jugendamt oder an einen Rechtsanwalt. Muss eine Entscheidung über das Sorgerecht vor Gericht ausgetragen werden, besteht allerdings kein Anwaltszwang, d.h. Sie können Ihre Anträge selbst stellen.
Es ist allerdings sinnvoll, sich anwaltlich vertreten zu lassen, insbesondere wenn die Gegenseite anwaltlich vertreten ist:

 

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