Nachehelicher Unterhalt
Auch nach der Ehescheidung besteht unter bestimmten Voraussetzungen eine Unterhaltspflicht der Ehegatten.
Im Falle des nachehelichen Unterhalts (Scheidungsunterhalt) kommt dem Grundsatz der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten vordergründige Bedeutung zu. Aus dem Gedanken der Mitverantwortlichkeit des wirtschaftlich Stärkeren kann der geschiedene Ehegatte unter engen Voraussetzungen ausnahmsweise einen Unterhaltsanspruch haben.
So besteht ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt des früheren Ehegatten, wenn, soweit und solange eine eigene Erwerbstätigkeit von ihm wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters, Krankheit oder sonstiger Gebrechen nicht erwartet werden kann.
Der häufigste Grund für nachehelichen Unterhalt ist die Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes.