Scheidungsfolgenvereinbarung
Haben sich die Eheleute getrennt, steht am Anfang meist Regelungsbedarf beim Unterhalt für die Kinder oder beim Trennungsunterhalt. Daneben vielleicht noch sind Fragen zum Umgang oder zum Sorgerecht zu klären.
Mit Ablauf des Trennungsjahres kann dann der Antrag auf Scheidung beim Gericht eingereicht werden.
Diesen Zeitraum sollten die Eheleute nutzen, um die eventuell noch offenen Fragen bis zum Scheidungstermin zu klären. Offene Fragen könnten der Zugewinnausgleich sein, der Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung, also der nacheheliche Unterhalt, was mit dem Haus passieren soll oder mit der gemeinsamen Wohnung.
Diese (wirtschaftlichen) Verflechtungen der Eheleute, die bei einem engen und langen Zusammenleben entstehen, müssen aus meiner Sicht spätestens im Scheidungstermin geklärt sein. Dies ist zeitlich möglich und rechtlich in Form eines Ehevertrages machbar oder man nimmt die zu treffende Scheidungsfolgenvereinbarung mit in die mündliche Verhandlung und lässt diese vom Gericht zu Protokoll geben. Ebenfalls müssen diese Regelungen rechtswirksam und damit verbindlich werden.
In einer solchen Vereinbarung treffen die Eheleute Regelungen, die beide mit einem guten Gefühl akzeptieren können. Mit dieser gütlichen Einigung werden weitere Verfahren bei Gericht vermieden. Diese Vereinbarung hat zudem eine Befriedungsfunktion und spart den Beteiligten viel Zeit und nicht zuletzt viel Geld.
Die Beteiligten sind in der Ausgestaltung der jeweiligen Vereinbarung frei. Es wird nach einer interessengerechten Lösung für beide Beteiligten gesucht und diese auch – vielleicht nach monatelangen Verhandlungen – gefunden.
Ich rate dringend, dass alle offenen Fragen bis zum Scheidungstermin geregelt werden. Es sollte unbedingt vermieden werden, nicht geklärte finanzielle Beziehungen im Zusammenhang mit der früheren Ehe ungeklärt zu lassen. Die noch offenen Punkte holen Sie irgendwann ein.