Versorgungsausgleich
Bei Versorgungsausgleich werden die Rentenanwartschaften der Eheleute während der Ehezeit ausgeglichen. Dabei wird grundsätzlich jede Rentenanwartschaft überprüft und ausgeglichen. In den meisten Fällen haben die Beteiligten Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Manche Beteiligten haben auch eine Betriebsrente oder haben private Altersvorsorge betrieben. Auch diese Anwartschaften werden ausgeglichen, zumindest dann, wenn sie eine bestimmte Bagatellgrenze überschritten haben.
Sind die Eheleute nicht länger als drei Jahre verheiratet, wird der Versorgungsausgleich grundsätzlich nicht durchgeführt, es sei denn, dass einer der Beteiligten den Versorgungsausgleich ausdrücklich beantragt. Hintergrund ist, dass in dieser kurzen Zeit die Anwartschaften meist nur gering sind und sich der Ausgleich nicht lohnt.
Der Gesetzgeber gibt den Beteiligten aber auch die Möglichkeit, in einem Ehevertrag oder in einer Scheidungsfolgenvereinbarung, die dann im Scheidungstermin protokolliert wird, auf den Versorgungsausgleich zu verzichten oder einen teilweisen Verzicht zu erklären.
Das Gericht leitet die Folgesache Versorgungsausgleich von Amts wegen ein und muss nicht ausdrücklich beantragt werden. Der Versorgungsausgleich hängt eng mit der Ehe zusammen und ist ganz wesentlicher Bestandteil eines möglichen Scheidungsverfahrens.
Erst wenn alle Auskünfte sämtlicher Rententräger vorliegen und damit der Versorgungsausgleich durchgeführt werden kann, bestimmt das Gericht Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem dann die Scheidung ausgesprochen und der Versorgungsausgleich geregelt wird.
Es kann also sein, dass sich das Scheidungsverfahren in die Länge zieht, wenn zum einen viele Lücken im Versicherungsverlauf bestehen, die zunächst noch geklärt werden müssen, oder wenn einer der Beteiligten am Verfahren zum Versorgungsausgleich nur sehr schleppend mitwirkt.