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Schließen die Ehegatten vor oder während der Ehe keinen Ehevertrag, gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei Beendigung dieses Güterstandes - durch Tod eines Ehegatten oder durch Scheidung - wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen.
Durch Ehevertrag kann dieser gesetzliche Güterstand ausgeschlossen werden
und Gütertrennung oder Gütergemeinschaft vereinbart werden.