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Bei Getrenntleben der Ehegatten richtet sich ein etwaiger Unterhaltsanspruch
nach den Lebens-, Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten.
Der nicht erwerbstätige Ehegatte kann nur dann darauf verwiesen werden,
seinen Unterhalt durch eine Erwerbstätigkeit selbst zu verdienen, wenn
dies von ihm nach seinen persönlichen Verhältnissen , insbesondere
wegen einer früheren Erwerbstätigkeit, unter Berücksichtigung
der Dauer der Ehe und nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider
Ehegatten erwartet werden kann.
Ab Rechtshängigkeit eines Ehescheidungsverfahrens hat der Verpflichtete
auch die Kosten einer angemessenen Versicherung für den Fall des Alters
sowie der Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit zu tragen; sog. Vorsorgeunterhalt.
Wenn Trennungsunterhalt bezahlt werden muss, besteht er in einer im Voraus
zu zahlenden Geldrente.