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Obwohl die Ehe grundsätzlich auf Lebenszeit geschlossen ist (§
1353 I BGB), lässt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Eherecht
die vorzeitige Scheidung der Ehe durch gerichtliches Gestaltungsurteil zu.
Einziger Scheidungsgrund ist das Scheitern der Ehe. Die Ehe ist gescheitert,
wenn die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und wenn nicht erwartet
werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen.
Leben die Ehegatten seit einem Jahr getrennt und beantragen beide die Scheidung
bzw. ist der Antragsgegner mit dem Antrag auf Scheidung der Ehe einverstanden,
handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung.
Leben die Ehegatten seit drei Jahren getrennt, wird von Gesetzes wegen vermutet,
dass die Ehe gescheitert ist. In diesem Fall reicht es aus, wenn ein Ehegatte
den Antrag auf Scheidung der Ehe stellt. Der Antragsgegner kann dann auch
gegen die Scheidung der Ehe sein.