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Die Ehegatten können das für sie geltende eheliche Güterrecht
durch Ehevertrag regeln, § 1408 BGB.
Inhalt des Ehevertrages kann der Ausschluss des gesetzlichen Güterstandes
der Zugewinngemeinschaft und deren Ersetzung durch einen vertraglichen Güterstand
sein. Es können nicht zwingende Vorschriften abgeändert werden,
etwa in der Art, dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden
soll, oder dass auf Unterhalt verzichtet wird, oder dass ein bestimmter Unterhaltsbetrag
fällig wird.
Die grundsätzlich bestehende Vertragsfreiheit findet ihre Grenzen in
den allgemeinen Bestimmungen des Verbots der Gesetzeswidrigkeit (§ 134
BGB) und der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), insbesondere bei übermäßig
und einseitig wirkenden Eingriffen in das Scheidungsfolgerecht.