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Der Unterhaltsbeitrag beider Ehegatten kann nicht rechnerisch gleich
groß festgesetzt werden. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung
allein überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung , durch
Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung
des Haushalts; zu einer eigenen Erwerbstätigkeit ist er nur verpflichtet,
soweit die Arbeitskraft und die Einkünfte des anderen Ehegatten zum
Unterhalt der Familie nicht ausreichen.
Der angemessene Ehegattenunterhalt umfasst alles, was nach den Verhältnissen
der Ehegatten erforderlich ist, um die laufenden Kosten des Haushalts
zu bestreiten sowie die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten
und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu
befriedigen.
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