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Betriebs- oder Nebenkosten sind Kosten, die der Vermieter neben dem eigentlichen Mietzins vom Mieter verlangen kann. Diese stehen im direkten Zusammenhang mit der Mietsache und der Mieter hat sich im Mietvertrag ausdrücklich zur Übernahme dieser Mietnebenkosten verpflichtet.
Diejenigen Betriebskosten, die der Vermieter geltend machen kann, sind in § 19 Abs. 2 WohnraumförderungsG abschließend aufgeführt. U. a. kann der Vermieter folgende Nebenkosten vom Mieter verlangen: Wasserkosten, Heizungs- und Warmwasserversorgung, Aufzug, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Gartenpflege, Gebäudeversicherung, Hausmeister.
Macht der Vermieter (nachträglich) Nebenkosten geltend, die nicht ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart wurden, muss der Mieter diese nicht entrichten. Etwas anders gilt, wenn der Mieter sich mit der Übernahme der hinzugekommenen Nebenkosten einverstanden erklärt.
Der Mieter leistet an den Vermieter eine monatliche Betriebskostenvorauszahlung,
die sich an den wahrscheinlich anfallenden Ausgaben orientiert. Über
die Vorauszahlungen für Betriebskosten hat der Vermieter jährlich
abzurechnen. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens ein Jahr nach Ende
des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Vermieter
eine Nachforderung nicht mehr geltend machen.
Macht der Mieter gegen die vorgelegte Nebenkostenabrechnung Einwendungen geltend,
müssen diese innerhalb eines Jahres nach dem Zugang der Abrechnung erfolgen