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Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar
kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen, das Kind erlangt dadurch die
volle rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Ehegatten. Lebenspartnern
(aus einer eingetragenen Lebenspartnerschaft) dagegen ist die Möglichkeit
einer gemeinsamen Adoption (noch) verwehrt. Ein Ehegatte kann auch ein Kind
des anderen Ehegatten allein annehmen, nicht aber allein sein eigenes.
Der Annehmende muss unbeschränkt geschäftsfähig und mindestens
25 Jahre alt sein. Bei annehmenden Ehepaaren der andere Ehegatte mindestens
21 Jahre.
Die Vermittlung von Adoptionen ist den Jugendämtern und den freien Wohlfahrtsverbänden
gestattet.
Die Adoption bedarf der Einwilligung des Kindes und ggf. der Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters, wenn das Kind noch nicht 14 Jahre alt ist. Die Eltern
des Kindes (mindestens 8 Wochen alt) müssen einwilligen, dass das Kind
adoptiert werden darf.
Die Adoption wird auf Antrag des Annehmenden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.
Die Adoption eines Volljährigen setzt voraus, dass sie sittlich gerechtfertigt
und ein wirkliches Eltern-Kind-Verhältnis zu erwarten ist. Den Antrag
müssen der Annehmende und der Anzunehmende stellen. Es wird im Unterschied
zur Adoption von Minderjährigen keine Rechtsverhältnis zu den Verwandten
des Annehmenden begründet. Auch werden die Rechte und Pflichten im Verhältnis
zwischen dem Adoptierten und dessen Verwandten grundsätzlich nicht berührt.